Widerrufsbutton-Pflicht ab 19. Juni 2026: Was du jetzt prüfen musst
· Sandra Straub
Du verkaufst online. Kurse, Memberships, digitale Produkte oder Dienstleistungen. Dann ist dieses Datum für dich relevant: 19. Juni 2026.
Ab diesem Stichtag gilt in Deutschland eine neue Pflicht: Der Widerruf muss für Käuferinnen genauso einfach sein wie der Kauf selbst. Was das konkret bedeutet, wen es betrifft und vor allem, was du jetzt prüfen solltest.
Was die Widerrufsbutton-Pflicht bedeutet
Die neue Regelung basiert auf dem neuen § 356a BGB, der die EU-Verbraucherrechterichtlinie (EU) 2023/2673 in deutsches Recht umsetzt. Das Prinzip dahinter ist einfach: Ein Vertrag muss online genauso einfach widerrufbar sein, wie er abgeschlossen wurde.
Bisher konnten Verbraucherinnen online mit wenigen Klicks kaufen. Den Widerruf mussten sie dagegen oft mühsam per E-Mail oder Formular erklären. Das ändert sich ab dem 19. Juni 2026.
Es geht nicht nur um einen Textbaustein in der Widerrufsbelehrung. Es geht um Technik, Sichtbarkeit und Prozess.
Wen betrifft das, und wen nicht?
Betroffen bist du, wenn du online Verträge mit Verbraucherinnen (B2C) abschließt und deine Angebote dem gesetzlichen Widerrufsrecht unterliegen. Das gilt zum Beispiel für:
- Onlinekurse und digitale Produkte/Dienstleistungen (sofern kein wirksamer Ausschluss des Widerrufsrechts vereinbart wurde)
- Physische Produkte im Onlineshop (sofern kein Ausschluss greift, z. B. bei individuell gefertigten Waren)
Nicht betroffen sind reine B2B-Verträge und Angebote, bei denen das Widerrufsrecht gesetzlich ausgeschlossen ist.
Die Ausnahmeregelung bei digitalen Inhalten
Nicht jedes digitale Produkt hat automatisch ein Widerrufsrecht. Bei sofort verfügbaren digitalen Inhalten (also zum Beispiel einem PDF-Download oder einem Kurs mit Sofortzugang) kann das Widerrufsrecht entfallen. Voraussetzung: Die Käuferin hat ausdrücklich zugestimmt, dass der Zugang sofort beginnt, und hat bestätigt, dass sie damit ihr Widerrufsrecht verliert.
Das bedeutet: Bevor du eine Widerrufsfunktion einbaust, lohnt sich zunächst die Frage: Bei welchen deiner Produkte besteht das Widerrufsrecht überhaupt? Das klärt dir auch, ob du die Ausnahme bisher korrekt umgesetzt hast.
Wie der Prozess beim neuen Widerrufsbutton aussehen muss
Das Gesetz beschreibt die Anforderungen funktional. Der Prozess ist zweistufig:
Schritt 1: Der Button. Ein gut sichtbarer Button oder Link mit klarer Beschriftung, zum Beispiel „Vertrag widerrufen”. Er muss leicht auffindbar sein, nicht hinter einem Login oder einer Registrierung versteckt und nicht von Pop-ups oder anderen Elementen verdeckt.
Schritt 2: Das Formular. Ein Widerrufsformular mit nur den nötigsten Pflichtangaben, das die Käuferin nach Ausfüllen bewusst bestätigt. Es dürfen ausschließlich die zur Bearbeitung des Widerrufs erforderlichen Daten abgefragt werden.
Danach: Eine automatische Eingangsbestätigung per E-Mail mit den wesentlichen Inhalten des erklärten Widerrufs, damit beide Seiten wissen, dass der Widerruf eingegangen ist.
Wer muss was tun?
Das ist oft kein Solo-Projekt.
Du selbst: Prüfen, welche deiner Produkte betroffen sind. Entscheiden, wie die Funktion umgesetzt wird.
Dein Shop- oder Kurs-System: Hier ist Vorsicht angebracht. Viele Systeme oder Buchungssysteme stammen aus den USA und sind nicht automatisch auf deutsche Rechtsanforderungen ausgelegt. Die Verantwortung liegt bei dir als Anbieterin, auch wenn du eine externe Plattform nutzt. Prüfe aktiv, ob dein System die Funktion bereits bereitstellt und ob sie korrekt eingerichtet ist.
Deine Agentur oder dein Entwicklungsteam: Wenn du eine eigene Website mit integriertem Checkout betreibst, muss dort möglicherweise etwas angepasst werden.
Rechtstexte anpassen: zwei Dokumente
Mit dem Button allein ist es nicht getan. Zwei Dokumente müssen ebenfalls aktualisiert werden:
Widerrufsbelehrung: Sie muss auf die neue digitale Widerrufsfunktion hinweisen und den Prozess korrekt beschreiben.
Datenschutzerklärung: Da bei der Nutzung des Widerrufsbuttons personenbezogene Daten verarbeitet werden, muss auch die Datenschutzerklärung entsprechend angepasst sein.
Beides sollte rechtzeitig vor dem 19. Juni umgesetzt sein.
Was passiert, wenn du nichts tust?
Hier lohnt es sich, klar hinzuschauen, ohne Panik, aber mit Ernsthaftigkeit.
Erstens: Das Abmahnrisiko ist real. Im E-Commerce wird aktiv nach Verstößen gesucht.
Zweitens, und das ist die Konsequenz, die viele nicht kennen: Wer die Widerrufsfunktion nicht umsetzt, verlängert die Widerrufsfrist für alle betroffenen Verträge auf 1 Jahr und 14 Tage. Das bedeutet, Käuferinnen könnten deutlich länger widerrufen als die üblichen 14 Tage.
Die Botschaft lautet trotzdem nicht: Panik. Die Botschaft lautet: Einmal klären, dann erledigt. Wer sich jetzt eine Stunde hinsetzt und prüft, was bei ihr konkret gilt, hat in den meisten Fällen keine riesige Baustelle vor sich.
Dein nächster Schritt
Prüfe zunächst, welche deiner Produkte das Widerrufsrecht überhaupt betrifft. Dann schau, ob dein Shop-System oder deine Plattform die Widerrufsfunktion bereits bereitstellt und ob sie korrekt konfiguriert ist. Vergiss dabei nicht die Widerrufsbelehrung und deine Datenschutzerklärung.
Dieser Beitrag ersetzt keine fallbezogene Rechtsberatung.
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